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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1330Rechtssatz
Die im Bereich der strafbaren Handlungen gegen die Ehre (§§ 111 ff StGB) und der Ehrenbeleidigung nach § 1330 ABGB zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 MRK) geschaffene Rechtsfigur der "beleidigungsfreien Intimsphäre" setzt eine Äußerung im engsten Familienkreis voraus. Von einer solchen kann bei einer schriftlichen Mitteilung an einen Personalvertreter in seiner Funktion nicht gesprochen werden. So wurde in der Rechtsprechung bereits das Vorliegen einer "beleidigungsfreien Intimsphäre" bei einem in Ausübung des Dienstes und über dienstliche Angelegenheiten geführten Telefongespräch verneint (vgl. VwGH 15.5.1991, 90/10/0152).Die im Bereich der strafbaren Handlungen gegen die Ehre (Paragraphen 111, ff StGB) und der Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, ABGB zum Schutz des Familienlebens (Artikel 8, Absatz eins, MRK) geschaffene Rechtsfigur der "beleidigungsfreien Intimsphäre" setzt eine Äußerung im engsten Familienkreis voraus. Von einer solchen kann bei einer schriftlichen Mitteilung an einen Personalvertreter in seiner Funktion nicht gesprochen werden. So wurde in der Rechtsprechung bereits das Vorliegen einer "beleidigungsfreien Intimsphäre" bei einem in Ausübung des Dienstes und über dienstliche Angelegenheiten geführten Telefongespräch verneint vergleiche VwGH 15.5.1991, 90/10/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090001.J04Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022