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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §46Rechtssatz
Eine allfällige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einzelne Dienststellenausschussmitglieder führt allenfalls zur Aberkennung des Mandats des Personalvertreters nach § 26 Abs. 4 PVG 1967. Ein dadurch erlangtes Beweismittel unterliegt jedoch als solches in einem Disziplinarverfahren keinem Beweisverwertungsverbot (vgl. VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079; 22.5.2019, Ro 2019/09/0002).Eine allfällige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einzelne Dienststellenausschussmitglieder führt allenfalls zur Aberkennung des Mandats des Personalvertreters nach Paragraph 26, Absatz 4, PVG 1967. Ein dadurch erlangtes Beweismittel unterliegt jedoch als solches in einem Disziplinarverfahren keinem Beweisverwertungsverbot vergleiche VwGH 29.11.2000, 2000/09/0079; 22.5.2019, Ro 2019/09/0002).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022090001.J02Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022