RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2022/09/0003

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §1
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art130 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §28a Abs1
EpidemieG 1950 §7
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/09/0002 B 21. März 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 23. November 2021, Ra 2021/09/0173, mit den mit § 7 EpidemieG 1950 in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Ermächtigungen zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt befasst und zur Frage, ob die telefonische Anordnung der Absonderung durch einen Vertreter der Behörde als verfahrensfreier Verwaltungsakt zu verstehen ist, ausgeführt, dass zur Setzung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Allgemeinen die "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" oder die "Organe der öffentlichen Aufsicht" berufen sind. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann im Materiengesetz ermächtigt werden, bei Gefahr im Verzug verfahrensfreie Verwaltungsakte zu setzen. § 7 legcit. enthält eine solche Ermächtigung "bei Gefahr im Verzug" für die Verwaltungsbehörde selbst nicht. Nach § 28a Abs. 1 EpidemieG 1950 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die nach dem EpidemieG 1950 zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer ua in § 7 legcit. beschriebenen Aufgaben und zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen. Diese Bestimmung ermächtigt jedoch die Gesundheitsbehörden weder selbst verfahrensfreie Verwaltungsakte zu setzen noch ihre Anordnungen selbst mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090003.L01

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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