Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Ein Verdienstentgang bei Bundesbeamten ist nur insoweit denkbar, als der Beamte nicht pauschalierte Nebengebühren (vgl. § 15 Abs. 5 GehG 1956) bezieht. Soweit diese nämlich "streng verwendungsabhängig" sind, entfällt mit dem Ende der Leistung auch die Gebührlichkeit einer Zulage (vgl. VwGH 16.9.2010, 2009/12/0187).Ein Verdienstentgang bei Bundesbeamten ist nur insoweit denkbar, als der Beamte nicht pauschalierte Nebengebühren vergleiche Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956) bezieht. Soweit diese nämlich "streng verwendungsabhängig" sind, entfällt mit dem Ende der Leistung auch die Gebührlichkeit einer Zulage vergleiche VwGH 16.9.2010, 2009/12/0187).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090235.L06Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022