RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2021/09/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §56
EpidemieG 1950 §17
EpidemieG 1950 §32 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §7
GehG 1956
GehG 1956 §12c
GehG 1956 §12c Abs1 Z1
GehG 1956 §12c Abs1 Z2
GehG 1956 §12c Abs1 Z3
GehG 1956 §12c Abs1 Z4
GehG 1956 §3 Abs1
GehG 1956 §7
StGB §220b
TSG 1909 §52b idF 1974/141
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. StGB § 220b heute
  2. StGB § 220b gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 220b gültig von 01.01.2020 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 220b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  5. StGB § 220b gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Rechtssatz

Die Bemessung der Bezüge der Beamten des Dienststandes erfolgt nach dem GehG 1956. Gemäß § 3 Abs. 1 GehG 1956 gebühren dem Beamten Monatsbezüge, deren Anfall, Einstellung und Auszahlung gesetzlich geregelt ist (vgl. §§ 6 und 7 GehG 1956). Ein Entfall der Bezüge ist in § 12c GehG 1956 geregelt. Die Bezüge entfallen in einem der taxativ geregelten Fälle, nämlich für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz (§ 12c Abs. 1 Z 1 legcit.), wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (§ 12c Abs. 1 Z 2 legcit.), auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme (§ 12c Abs. 1 Z 3 legcit.) sowie auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB (§ 12c Abs. 1 Z 4 legcit.). Ein Beamter hat daher auch während der Absonderung gemäß §§ 7 und 17 EpidemieG 1950 weiterhin Anspruch auf seine Bezüge, weil gesetzlich nicht angeordnet ist, dass in diesem Fall seine Bezüge entfallen. Voraussetzung eines Vergütungsanspruches gemäß § 32 EpidemieG 1950 ist jedoch nicht nur, dass eine Person gemäß §§ 7 und 17 legcit. abgesondert worden ist, sondern auch, dass "dadurch ein Verdienstentgang eingetreten" ist. Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung des § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 einen Dienstnehmer vor Augen, dem durch eine in Abs. 1 gesetzte Maßnahme ein Verdienstentgang entstanden ist, der in der Folge durch eine Vergütung ausgeglichen werden soll (vgl. dazu explizit die Materialien zum TSG 1909, RV 977 BlgNR 13. GP 13 f).Die Bemessung der Bezüge der Beamten des Dienststandes erfolgt nach dem GehG 1956. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GehG 1956 gebühren dem Beamten Monatsbezüge, deren Anfall, Einstellung und Auszahlung gesetzlich geregelt ist vergleiche Paragraphen 6 und 7 GehG 1956). Ein Entfall der Bezüge ist in Paragraph 12 c, GehG 1956 geregelt. Die Bezüge entfallen in einem der taxativ geregelten Fälle, nämlich für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz (Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer eins, legcit.), wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, legcit.), auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme (Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 3, legcit.) sowie auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, StGB (Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 4, legcit.). Ein Beamter hat daher auch während der Absonderung gemäß Paragraphen 7 und 17 EpidemieG 1950 weiterhin Anspruch auf seine Bezüge, weil gesetzlich nicht angeordnet ist, dass in diesem Fall seine Bezüge entfallen. Voraussetzung eines Vergütungsanspruches gemäß Paragraph 32, EpidemieG 1950 ist jedoch nicht nur, dass eine Person gemäß Paragraphen 7 und 17 legcit. abgesondert worden ist, sondern auch, dass "dadurch ein Verdienstentgang eingetreten" ist. Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung des Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 einen Dienstnehmer vor Augen, dem durch eine in Absatz eins, gesetzte Maßnahme ein Verdienstentgang entstanden ist, der in der Folge durch eine Vergütung ausgeglichen werden soll vergleiche dazu explizit die Materialien zum TSG 1909, Regierungsvorlage 977 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 13 f).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090235.L11

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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