RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2021/09/0181

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §56
EFZG §3
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/09/0182

Rechtssatz

Das VwG hat bei der Bemessung der Vergütungsbeträge für die Absonderung der betreffenden Arbeitnehmer in Verkennung der Rechtslage jeweils die gegenüber den Arbeitnehmern geleistete "Sonderprämie COVID19" im Auszahlungsmonat (zur Gänze) in seine Berechnungsgrundlage miteinbezogen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob diese Prämie jedenfalls gezahlt worden wäre oder nicht, ob diese Prämie eine Aufwandentschädigung für einen konkret entstandenen Aufwand darstellt, welcher für den Absonderungszeitraum dann jedoch nicht entstanden wäre, oder (auch) als Gegenleistung für die Bereitstellung der Arbeitskraft gebührt, und - für den Fall der Qualifizierung der Prämie als erstattbares Entgelt - für welchen Zeitraum dieses gebührt hätte (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090181.L02

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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