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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein Arzt hat sich nach § 8 Abs. 1 ÄsthOpG 2013 im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Operationen jeder unwahren Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Leistungen zu enthalten (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/09/0026; 20.4.2016, Ra 2016/11/0049).Ein Arzt hat sich nach Paragraph 8, Absatz eins, ÄsthOpG 2013 im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Operationen jeder unwahren Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Leistungen zu enthalten vergleiche VwGH 25.5.2020, Ra 2019/09/0026; 20.4.2016, Ra 2016/11/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090007.L01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022