RS Vwgh 2022/3/28 Ra 2022/07/0002

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGG §55

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0005 B 16. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. § 33 Abs 1 VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl etwa VwGH vom 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0190, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070002.L01

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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