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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/09/0052 E 13. November 2020 RS 1 (hier ohne die beiden letzten Sätze)Stammrechtssatz
Dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG, der bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro vorsieht, steht das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht entgegen. So ergibt sich aus der Begrenzung der Anwendbarkeit dieses Strafsatzes auf Übertretungen betreffend die erstmalige unberechtigte Beschäftigung von höchstens drei Ausländern bereits eine Strafobergrenze von maximal 30.000 Euro. Auch die (hier infolge Anwendung des § 20 VStG ohnedies bereits unterschrittene) Untergrenze von 1.000 Euro je unberechtigt beschäftigtem Ausländer stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar (siehe VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001). Das VwG hätte daher keine Gesamtstrafe sondern für jede Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG eine - unter Bedachtnahme auf § 42 VwGVG 2014 auszumessende - Strafe zu verhängen gehabt. Auch über die Ersatzfreiheitsstrafen wäre im angefochtenen Erkenntnis abzusprechen gewesen (vgl. VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025).Dem ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, der bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro vorsieht, steht das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht entgegen. So ergibt sich aus der Begrenzung der Anwendbarkeit dieses Strafsatzes auf Übertretungen betreffend die erstmalige unberechtigte Beschäftigung von höchstens drei Ausländern bereits eine Strafobergrenze von maximal 30.000 Euro. Auch die (hier infolge Anwendung des Paragraph 20, VStG ohnedies bereits unterschrittene) Untergrenze von 1.000 Euro je unberechtigt beschäftigtem Ausländer stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar (siehe VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001). Das VwG hätte daher keine Gesamtstrafe sondern für jede Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG eine - unter Bedachtnahme auf Paragraph 42, VwGVG 2014 auszumessende - Strafe zu verhängen gehabt. Auch über die Ersatzfreiheitsstrafen wäre im angefochtenen Erkenntnis abzusprechen gewesen vergleiche VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090037.L02Im RIS seit
19.07.2022Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023