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L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach § 6 Abs. 1 Z 2 Oö. WasserversorgungsG 2015 besteht eine Anschlusspflicht nicht, "wenn Objekte (bereits) durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt werden". Eine Anschlusspflicht durch eine erst nach ihrem Entstehen errichtete Versorgung durch eine Wassergenossenschaft wird nicht mehr beseitigt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2019/07/0125 und 0126). Auch in dem Fall, in dem die Wassergenossenschaft erst nach Entstehen der Anschlusspflicht durch Anerkennung nach § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gebildet wird, ist der Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 1 Z 2 legcit. somit nicht erfüllt.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. WasserversorgungsG 2015 besteht eine Anschlusspflicht nicht, "wenn Objekte (bereits) durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt werden". Eine Anschlusspflicht durch eine erst nach ihrem Entstehen errichtete Versorgung durch eine Wassergenossenschaft wird nicht mehr beseitigt vergleiche VwGH 21.10.2021, Ra 2019/07/0125 und 0126). Auch in dem Fall, in dem die Wassergenossenschaft erst nach Entstehen der Anschlusspflicht durch Anerkennung nach Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gebildet wird, ist der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, legcit. somit nicht erfüllt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070119.L03Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022