RS Vwgh 2022/4/5 Ra 2020/08/0143

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Veröffentlicht am 05.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §243 Abs1 Z1
ASVG §314
ASVG §5 Abs1 Z7
VwRallg

Rechtssatz

Bei der Bildung der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlage gemäß § 243 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall ASVG ist - nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut - nicht auf einen allenfalls tatsächlich bestehenden Entgeltanspruch oder auf eine bestimmte, im Orden ausgeübte Tätigkeit abzustellen, sondern - im Wege einer abstrakten Betrachtung - auf den Verdienst, der bei einer auf Grund der vorhandenen Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten möglichen Beschäftigung "üblich" wäre.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080143.L01

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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