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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §243 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Bildung der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlage gemäß § 243 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall ASVG ist - nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut - nicht auf einen allenfalls tatsächlich bestehenden Entgeltanspruch oder auf eine bestimmte, im Orden ausgeübte Tätigkeit abzustellen, sondern - im Wege einer abstrakten Betrachtung - auf den Verdienst, der bei einer auf Grund der vorhandenen Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten möglichen Beschäftigung "üblich" wäre.Bei der Bildung der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall ASVG ist - nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut - nicht auf einen allenfalls tatsächlich bestehenden Entgeltanspruch oder auf eine bestimmte, im Orden ausgeübte Tätigkeit abzustellen, sondern - im Wege einer abstrakten Betrachtung - auf den Verdienst, der bei einer auf Grund der vorhandenen Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten möglichen Beschäftigung "üblich" wäre.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080143.L01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022