RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2019/07/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005
AVG §18 Abs4
AVG §56
AVG §58 Abs3
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0317 E 19. Mai 2020 RS 6 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Rechtsansicht, wonach für die Zurechnung eines Bescheids mangels ausdrücklicher Angabe im Spruch oder Bezugnahme auf das bescheiderlassende Organ in der Begründung des Bescheids in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend sei, erweist sich als unzutreffend. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits ausdrücklich festgehalten, dass ein Zusatz, wonach der eine Erledigung genehmigende Organwalter im Auftrag eines näher bezeichneten Leiters einer Organisationseinheit gehandelt hat, lediglich darauf hinweist, dass der Behördenleiter - zulässigerweise - die Besorgung der betreffenden gesetzlichen Aufgabe einem ihm unterstellten Organ übertragen hat (vgl. VwGH 9.5.2003, 99/18/0246, dort in Bezug auf einen Bescheid der damaligen Bundespolizeidirektion Wien, der von einem Sachbearbeiter der Organisationseinheit dieser Behörde "Fremdenpolizeiliches Büro" genehmigt wurde und in der Fertigungsklausel den Zusatz "Der Vorstand i.A." aufwies).

Schlagworte

Allgemein Begründung Begründungsmangel Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070061.L09

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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