RS Vwgh 2022/4/7 Ra 2019/07/0061

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005
AVG §18 Abs4
AVG §56
AVG §58 Abs3
AVG §63
VStG §24
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/06/0136 E 20. April 2020 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung vermag nach Rechtsprechung und Lehre nur dann Rechtswirkungen zu entfalten, wenn sie einer bestimmten Behörde zurechenbar ist. Für den Bescheidcharakter einer Erledigung ist es daher wesentlich, dass ihr die bescheiderlassende Behörde (und nicht bloß der betreffende Rechtsträger oder Organwalter) bei objektiver Betrachtung entnommen werden kann. Für einen meritorischen Abspruch über eine Berufung gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ist die Berufungsbehörde nicht zuständig (vgl. zum Ganzen VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070061.L01

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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