RS Vwgh 2022/4/8 Ro 2022/03/0016

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Veröffentlicht am 08.04.2022
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §12a Abs2
TKG 2003 §8 Abs2
TKG 2003 §9 Abs2

Rechtssatz

Mit dem Gebot, in der zu erlassenden Mitbenutzungsanordnung das diesbezügliche Vertragsverhältnis der Parteien in umfassender Weise zu regeln und dabei einen fairen Ausgleich der jeweiligen Interessen der Parteien herzustellen (vgl. VwGH 28.11.2013, 2011/03/0124), wäre es nicht vereinbar, eine Bindung der Regulierungsbehörde an eine allfällige Einigung der Parteien in Teilbereichen anzunehmen (so schon VwGH 8.9.2004, 2000/03/0330, dort zu einer Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG [1997]; in diesem Sinne auch VwGH 26.4.2016, Ro 2014/03/0084, betreffend einen Weiterverbreitungsauftrag nach dem AMD-G 2001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030016.J04

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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