RS Vwgh 2022/4/8 Ro 2022/03/0016

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Veröffentlicht am 08.04.2022
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003
TKG 2003 §12a Abs2
TKG 2003 §9 Abs2
  1. TKG 2003 § 12a gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 12a gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtssatz

Wie insbesondere § 9 Abs. 2 und § 12a Abs. 2 TKG 2003 deutlich machen, soll die behördliche Anordnung der Mitbenutzung die mangels Einigung der Parteien nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetzen. Das TKG 2003 geht also vom Primat der privatautonomen Gestaltung aus (vgl. etwa VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247), der Regulierungsbehörde kommt eine Zuständigkeit zur Regelung also nur insoweit zu, als keine - zu ersetzende - Vereinbarung besteht.Wie insbesondere Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 12 a, Absatz 2, TKG 2003 deutlich machen, soll die behördliche Anordnung der Mitbenutzung die mangels Einigung der Parteien nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetzen. Das TKG 2003 geht also vom Primat der privatautonomen Gestaltung aus vergleiche etwa VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247), der Regulierungsbehörde kommt eine Zuständigkeit zur Regelung also nur insoweit zu, als keine - zu ersetzende - Vereinbarung besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030016.J01

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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