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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Es ist zwar richtig, dass seit der Novelle des AVG BGBl. I Nr. 357/1990 das Fehlen einer Unterschrift auf einem Antrag kein Formgebrechen darstellt, sondern zwischen Fällen des Formgebrechens und des Fehlens einer Unterschrift differenziert wird. Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 31.7.2014, 2012/08/0232). Im gegenständlichen Fall fehlte dem Antrag des Revisionswerbers aber nicht seine Unterschrift, sondern es wurde die Verbesserung durch Vorlage des ausgefüllten amtlichen Formulars zur Berechnung des Verdienstentgangs gemäß § 6 Abs. 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung sowie einer Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter gemäß § 6 Abs. 2 EpG 1950-BerechnungV 2020 aufgetragen. Dabei handelte es sich um Mängel des Antrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die teilweise Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags rechtfertigte daher auch die - in der Belehrung angedrohte - Zurückweisung seines Antrags.Es ist zwar richtig, dass seit der Novelle des AVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 357 aus 1990, das Fehlen einer Unterschrift auf einem Antrag kein Formgebrechen darstellt, sondern zwischen Fällen des Formgebrechens und des Fehlens einer Unterschrift differenziert wird. Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach Paragraph 13, Absatz 4, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 31.7.2014, 2012/08/0232). Im gegenständlichen Fall fehlte dem Antrag des Revisionswerbers aber nicht seine Unterschrift, sondern es wurde die Verbesserung durch Vorlage des ausgefüllten amtlichen Formulars zur Berechnung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EpG 1950-Berechnungs-Verordnung sowie einer Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter gemäß Paragraph 6, Absatz 2, EpG 1950-BerechnungV 2020 aufgetragen. Dabei handelte es sich um Mängel des Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die teilweise Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags rechtfertigte daher auch die - in der Belehrung angedrohte - Zurückweisung seines Antrags.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Unterschrift Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030087.L01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022