RS Vwgh 2022/4/8 Ra 2022/03/0087

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Veröffentlicht am 08.04.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs4
EpG 1950-BerechnungsV 2020 §6 Abs1
EpG 1950-BerechnungsV 2020 §6 Abs2

Rechtssatz

Es ist zwar richtig, dass seit der Novelle des AVG BGBl. I Nr. 357/1990 das Fehlen einer Unterschrift auf einem Antrag kein Formgebrechen darstellt, sondern zwischen Fällen des Formgebrechens und des Fehlens einer Unterschrift differenziert wird. Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 31.7.2014, 2012/08/0232). Im gegenständlichen Fall fehlte dem Antrag des Revisionswerbers aber nicht seine Unterschrift, sondern es wurde die Verbesserung durch Vorlage des ausgefüllten amtlichen Formulars zur Berechnung des Verdienstentgangs gemäß § 6 Abs. 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung sowie einer Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter gemäß § 6 Abs. 2 EpG 1950-BerechnungV 2020 aufgetragen. Dabei handelte es sich um Mängel des Antrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die teilweise Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags rechtfertigte daher auch die - in der Belehrung angedrohte - Zurückweisung seines Antrags.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Unterschrift Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030087.L01

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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