RS Vwgh 2022/4/8 Ra 2021/03/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2022
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
RAO 1868 §10 Abs3
ZustG §7
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Im Revisionsfall hat der Mitbeteiligte die über Antrag des Rechtsanwaltes erfolgte, nur an diesen gerichtete Enthebung von seiner Tätigkeit als Vertreter des Mitbeteiligten zum Anlass genommen, einen neuerlichen Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts gemäß § 10 Abs. 3 RAO zu stellen. Die Zurückweisung dieses Antrags durch den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien auf Basis der Annahme, es bestehe res iudicata, erweist sich als verfehlt, die Behebung dieses Bescheids durch das in Revision gezogene Erkenntnis also als zutreffend: Zwar würde die mit Bescheid erfolgte, auf fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit des Mitbeteiligten gestützte Enthebung des Rechtsanwaltes res iudicata für den Folgeantrag des Mitbeteiligten begründen, solange keine Änderung des relevanten Sachverhalts vorliegt (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041, zu den Konsequenzen der Aberkennung von internationalem Schutz nach dem Asylgesetz 2005 für einen späteren Folgeantrag). Die Revision übersieht aber, dass der Mitbeteiligte nicht Adressat des Abberufungsbescheides war, er diesen vielmehr nur "in Kopie" erhalten hat. Deshalb konnte ihm gegenüber auch keine Heilung der mangelhaften Zustellung nach § 7 ZustellG erfolgen (vgl. z.B. VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004, mwN) und dieser Bescheid gegenüber dem Mitbeteiligten nicht in formelle Rechtskraft erwachsen.Im Revisionsfall hat der Mitbeteiligte die über Antrag des Rechtsanwaltes erfolgte, nur an diesen gerichtete Enthebung von seiner Tätigkeit als Vertreter des Mitbeteiligten zum Anlass genommen, einen neuerlichen Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO zu stellen. Die Zurückweisung dieses Antrags durch den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien auf Basis der Annahme, es bestehe res iudicata, erweist sich als verfehlt, die Behebung dieses Bescheids durch das in Revision gezogene Erkenntnis also als zutreffend: Zwar würde die mit Bescheid erfolgte, auf fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit des Mitbeteiligten gestützte Enthebung des Rechtsanwaltes res iudicata für den Folgeantrag des Mitbeteiligten begründen, solange keine Änderung des relevanten Sachverhalts vorliegt vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041, zu den Konsequenzen der Aberkennung von internationalem Schutz nach dem Asylgesetz 2005 für einen späteren Folgeantrag). Die Revision übersieht aber, dass der Mitbeteiligte nicht Adressat des Abberufungsbescheides war, er diesen vielmehr nur "in Kopie" erhalten hat. Deshalb konnte ihm gegenüber auch keine Heilung der mangelhaften Zustellung nach Paragraph 7, ZustellG erfolgen vergleiche z.B. VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004, mwN) und dieser Bescheid gegenüber dem Mitbeteiligten nicht in formelle Rechtskraft erwachsen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030125.L02

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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