RS Vwgh 2022/4/11 Fr 2022/03/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §16 Abs3 Z3
StVG §16a Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Für Beschwerden u.a. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter ist nach § 16 Abs. 3 Z 3 StVG das Vollzugsgericht zuständig, wobei der weitere Rechtszug nach § 16a Abs. 1 StVG für das gesamte Bundesgebiet zum Oberlandesgericht Wien verläuft. Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a Abs. 1 StVG als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem OGH noch vor dem VwGH oder dem VfGH angefochten werden (vgl. OGH 1.3.2019, 12 Fss 1/19x, RIS-Justiz RS0132565).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022030003.F02

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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