RS Vwgh 2022/4/15 Ra 2022/09/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §1
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art130 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §14
EpidemieG 1950 §28a
EpidemieG 1950 §43 Abs3
EpidemieG 1950 §5 Abs1
EpidemieG 1950 §7
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/09/0002 B 21. März 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Nach § 43 Abs. 3 EpidemieG 1950 sind bei Auftreten der in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgezählten Erkrankungen sowie in (sonstigen) Fällen dringender Gefahr die in § 5 Abs. 1 EpidemieG 1950 bezeichneten Erhebungen und die in den §§ 7 bis 14 legcit. bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen. Diese als zur Setzung verfahrensfreier Verwaltungsakte zu verstehende Ermächtigung hat jedoch unter anderem zur Voraussetzung, dass die Maßnahme von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt gesetzt wird (vgl. VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173). Demnach enthalten § 28a EpidemieG 1950 bzw. § 43 Abs. 3 EpidemieG 1950 zwar Ermächtigungen für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. für im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärzte, eine Befugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde selbst zum Setzen von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die ihr zurechenbaren Verwaltungshelfern übertragen werden könnte, kann darin jedoch nicht erblickt werden. Da der Behörde somit gesetzlich keine Befugnisse zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingeräumt wurden, verfügt sie nicht einmal abstrakt über entsprechende Befugnisse, die sie in der Folge übertragen könnte (vgl. VwGH 16.6.2020, Ra 2018/01/0287).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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