RS Vwgh 2022/4/19 Ra 2021/09/0018

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Veröffentlicht am 19.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG AnlB
AuslBG §12a
AuslBG §12b Z1
AuslBG §20d Abs1
AuslBG §20d Abs2
NAG 2005 §41a Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 20d Abs. 2 letzter Satz AuslBG ist bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG 2005) Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. § 20d Abs. 1 AuslBG enthält nähere Bestimmungen zum Zulassungsverfahren für kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse (vgl. ErläutRV 2163 BlgNR XXIV. GP 6). Demnach hat die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG 2005) zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Zulassung zu versagen. Für den Fall, dass der Ausländer innerhalb des Bewilligungszeitraumes einer bereits ausgestellten "Rot-Weiß-Rot - Karte" nach Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG für eine Beschäftigung bei einer Firma, eine Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei einer anderen Firma begehrt, hat eine Prüfung sämtlicher der in § 12a AuslBG genannten Zulassungsvoraussetzungen zu erfolgen. Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien lässt sich entnehmen, dass eine Prüfung der entsprechenden Zulassungskriterien unterbleiben kann.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090018.L01

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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