TE Vfgh Erkenntnis 1994/6/15 A12/93

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Veröffentlicht am 15.06.1994
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
AlVG §6
FamilienlastenausgleichsG 1967 §39 Abs3
FamilienlastenausgleichsG 1967 §39a Abs6
ASVG §447g Abs3 litb

Leitsatz

Abweisung einer Klage des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger gegen den Bund auf Zahlung von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger aufgrund der laufenden Krankenversicherungsbeiträge für die ex lege krankenversicherten Bezieher von Karenzurlaubsgeld und Teilzeitbeihilfe; keine gesetzliche Deckung des Klagebegehrens aufgrund systematischer Gesetzesauslegung; Krankenversicherungsbeiträge vom Terminus Aufwand (für das Karenzurlaubsgeld) in §447g Abs3 litb ASVG im Gegensatz zum Terminus Gesamtaufwand in §39 Abs3 FamilienlastenausgleichsG 1967 nicht umfaßt

Spruch

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit S 339.366,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger begehrt, den Bund (Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie) für schuldig zu erkennen, aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die klagende Partei für den bei ihr errichteten Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger einen Betrag von S 427.420.777,71 samt 4 % Zinsen aus S 94.853.540,82 vom 13.3.1989 bis 5.3.1990, aus S 193.527.437,38 vom 6.3.1990 bis 14.3.1991, aus S 300.728.478,40 vom 15.3.1991 bis 8.4.1992 und aus S 427.420.777,71 ab 9.4.1992 sowie die Kosten dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

In eventu wird - ohne Deklarierung des Fonds - begehrt, die beklagte Partei zur Zahlung der genannten Beträge an den Kläger zu verurteilen.

1.2. Hiezu führt der klagende Hauptverband aus, daß von der beklagten Partei gemäß §447 g Abs3 litb ASVG aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten gemäß §227 Abs1 Z4 ASVG (Kindererziehungszeiten) erwachsen, ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für das Karenzurlaubsgeld (§6 Abs1 litd AlVG) und die Teilzeitbeihilfe an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§447 g Abs1 ASVG) zu überweisen sei. Die klagende Partei vertrete den Rechtsstandpunkt, daß unter "Aufwand" der Auszahlungsbetrag an Karenzurlaubsgeld einschließlich des Beitrages zur Krankenversicherung zu verstehen sei, sodaß 22,7 vH von jenem "Aufwand" zu berechnen seien, der für Karenzurlaub einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge anfalle. Der Rechtsstandpunkt der klagenden Partei erweise sich aus folgenden Gründen für richtig:

1.2.1. Gemäß §6 Abs2 AlVG seien die Bezieher von Karenzurlaubsgeld und von Teilzeitbeihilfe ex lege krankenversichert. Im Hinblick auf die untrennbare Verbindung zwischen der Zahlung von Karenzurlaubsgeld und der dadurch ausgelösten Krankenversicherungsbeitragspflicht gehörten zum "Aufwand" gemäß §447 g Abs3 ASVG auch die laufenden Krankenversicherungsbeiträge.

1.2.2. Dies werde zusätzlich deutlich aus der Begründung der finanziellen Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1988 (44. Novelle zum ASVG, durch die §447 g Abs3 in das ASVG eingefügt wurde) und dem Bundesvoranschlag 1988. Als Überweisungserfordernis gemäß §447 g Abs3 litb ASVG seien für 1988 laut den finanziellen Erläuterungen zur Regierungsvorlage S 745.000.000,-- ausgewiesen gewesen; im Bundesvoranschlag 1988 sei das Karenzurlaubsgeld mit S 2.856.000.000,-- zuzüglich Krankenversicherungsbeiträgen von S 428.400.000,--, somit also zusammen ein Aufwand von S 3.284.400.000,-- veranschlagt worden, wovon 22,7 vH genau dem in den finanziellen Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1988 genannten Betrag von S 745.000.000,-- entsprochen haben. Dieser rechnungsmäßige Vergleich bestätige die Richtigkeit des Rechtsstandpunktes der klagenden Partei.

1.2.3. Dieser finde aber auch im Ministerratsbeschluß vom 8. November 1988 Deckung, bei dem zum Entwurf einer 46. Novelle zum ASVG ein "Maßgabebeschluß" gefaßt worden sei, wonach zur Abgeltung von Ersatzzeiten bei Arbeitslosengeld und Notstandshilfe einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge inhaltlich dieselbe Regelung wie für das Karenzurlaubsgeld hätte getroffen werden sollen.

1.2.4. Für den Standpunkt der klagenden Partei spreche schließlich auch die Änderung des §447 g Abs3 lita ASVG durch das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, wonach mit Wirkung ab 1. Jänner 1993 der Aufwand für die Krankenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld als Basis der Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung nicht zu berücksichtigen ist und die Berechnungsbasis der Beiträge statt bisher mit 7,6 % der Arbeitslosenversicherungsbeiträge mit 22,8 % der Aufwendungen neu festgelegt wurde. Daraus sei der Umkehrschluß zu ziehen, daß mangels einer entsprechenden Ausnahmeregelung in §447 g Abs3 litb ASVG für die Berechnung der Ausgleichszahlungen auch die Krankenversicherungsbeiträge relevant seien.

1.3. Ausgehend von der Rechtsansicht der klagenden Partei ergebe sich eine Klagsforderung für

1988            von S  94.853.540,82

1989            von S  98.673.896,56

1990            von S 107.201.041,02

1991            von S 126.692.299,31

somit insgesamt von S 427.420.777,71

                    ================

samt 4 % Verzugszinsen aus den begehrten Beträgen ab den Zeitpunkten, zu welchen die beklagte Partei aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen Zahlungen fälschlicherweise ohne Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge erbracht habe.

2. Die beklagte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie das Zurechtbestehen des gesamten Klagebegehrens dem Grunde nach, das des Zinsenbegehrens auch der Höhe nach bestreitet und hiezu ausführt:

2.1. Ausdrücklich außer Streit gestellt werden die Höhe des Klagebegehrens mit Ausnahme des Zinsenbegehrens sowie die in der Klage genannten Zeitpunkte der jeweiligen Zahlungen.

2.2. Wie in der Klage bereits ausgeführt, bestehe zwischen den Streitteilen eine unterschiedliche Rechtsauffassung hinsichtlich der Auslegung der Anordnung des §447 g Abs3 litb ASVG, wonach aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ein Aufwand "für das Karenzurlaubsgeld (§6 Abs1 litd AlVG) und die Teilzeitbeihilfe" zu leisten ist; nach Auffassung der Beklagten seien in die Berechnung Krankenversicherungsbeiträge nicht miteinzubeziehen.

2.3. Dieser Rechtsstandpunkt der beklagten Partei finde sowohl im Gesetzeswortlaut als auch im Willen des Gesetzgebers aus folgenden Gründen Deckung:

2.3.1. In §447 g Abs3 litb ASVG habe der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage durch den abschließenden Klammerausdruck "§6 Abs1 litd AlVG" genau umschrieben und damit festgelegt, daß der Aufwand für das Karenzurlaubsgeld nur die reine Geldleistung sei.

2.3.2. In diesem Zusammenhang sei auf §39 Abs3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (im folgenden: FLAG 1967) in der ab 1.1.1982 geltenden Fassung zu verweisen. Danach ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag zum Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in Höhe von 50 vH des Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld an die Arbeitslosenversicherung zu leisten. Bei dem ab 1.1.1988 geltenden §39 a Abs6 FLAG 1967 fehle eine Einbeziehung der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge. Aus der Gegenüberstellung der vom selben Bundesgesetzgeber verwendeten Formulierungen könne nur der Schluß gezogen werden, daß der Gesetzgeber ein unterschiedliches Leistungsmaß festlegen wollte.

2.3.3. Im Zuge der 48. Novelle zum ASVG habe des weiteren der Bundesminister für Arbeit und Soziales eine Neuregelung des §447 g Abs3 litb ASVG vorgeschlagen, wonach mittels eines ArtV Z10 der Klammerausdruck "§6 Abs1 litd AlVG" durch den Ausdruck "(Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge)" ersetzt werden sollte. In der Sitzung des Ministerrates am 7. November 1989, bei der die 48. ASVG-Novelle behandelt wurde, sei aber beschlossen worden, daß ArtV Z10 zu entfallen habe.

Zu dem von der klagenden Partei vorgebrachten Argument, daß §39 Abs3 FLAG 1967 für die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung nicht herangezogen werden könne, sei zu bemerken, daß im Rahmen des Begutachtungsverfahrens, wie aus den Erläuterungen zu 48. ASVG-Novelle hervorgehe, §39 Abs3 FLAG 1967 als Vorbild für die beabsichtigte Änderung des §447 g ASVG bezeichnet worden sei.

2.3.4. Wenn schließlich die klagende Partei der Ansicht sei, daß zwischen Karenzurlaubsgeld und der ex lege erfolgenden Krankenversicherung ein untrennbarer Zusammenhang bestehe, weshalb "zum 'Aufwand' auch die laufenden Krankenversicherungsbeiträge während des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes gehörten", sei zu erwidern, daß dies dem Wortlaut des §447 g Abs3 litb ASVG widerspreche, da - wie sich aus dem Klammerausdruck "§6 Abs1 litd AlVG" erweise - nur auf das reine Karenzurlaubsgeld verwiesen werde. Ferner sei anzumerken, daß auch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz die Berechnung der Beiträge für die Krankenversicherung nur aufgrund der bezogenen Arbeitslosenzahlungen erfolge. In gleicher Weise sei auch lediglich der Aufwand an tatsächlich geleistetem Karenzurlaubsgeld als Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Pensionsbeiträgen gemäß §39 a Abs6 FLAG 1967 heranzuziehen. Die Leistung eines Pensionsbeitrages von einem Krankenversicherungsbeitrag aus Mitteln des Familienlastenausgleiches sei auch sachlich nicht zu rechtfertigen.

2.3.5. Was schließlich den Verweis der klagenden Partei auf die finanziellen Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1988 und den Budgetvoranschlag 1988 betreffe, werde nicht die rechnerische Richtigkeit des Klagevorbringens in Abrede gestellt, wohl aber dessen sachliche Richtigkeit und die der daran anknüpfenden Schlüsse, weil sie im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut stünden.

Auch der Ministerratsbeschluß vom 8.11.1988 stütze die Rechtsansicht der klagenden Partei nicht. Der zitierte "Maßgabebeschluß" sehe nämlich nur vor, daß der Reservefonds einmalig 22,7 vH des Aufwandes für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 1989 an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung zu überweisen habe. Ansonsten könne aber nur der Schluß gezogen werden, daß unter dem Begriff "Aufwand für das Karenzurlaubsgeld" mangels weiterer Determinierung nur das reine Karenzurlaubsgeld zu verstehen sei.

Was den Hinweis auf das Bundespflegegeldgesetz betreffe, könne aus der Festlegung "ausgenommen der Aufwand für die Krankenversicherung der Bezieher dieser Geldleistungen" im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation nur geschlossen werden, daß auch die Bemessungsgrundlage gemäß §447 g Abs3 litb ASVG entsprechend dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei zu verstehen sei.

2.4. Zum Zinsenanspruch äußert die beklagte Partei die Ansicht, daß ein solcher erst ab Einbringung der Klage zustehen könne, da weder im FLAG 1967 noch im ASVG eine Fälligkeitsangabe vorgesehen sei.

2.5. Es wird daher der Antrag gestellt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

3. Die klagende Partei hat zum Nachweis ihres Prozeßstandpunktes u. a. einen Auszug aus dem Protokoll der 81. Sitzung des Ministerrates vom 8. November 1988, der den sogenannten "Maßgabebeschluß" enthält, sowie Korrespondenzstücke vorgelegt; die beklagte Partei hat zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Prozeßeinreden ihre Ministerialakten samt Korrespondenzen einschließlich einer Stellungnahmen zur 48. ASVG-Novelle vorgelegt.

4. Der nach Ansicht der klagenden Partei für den Prozeßausgang maßgebliche §447 g Abs3 des ASVG idF der 44. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 609/1987 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988), lautet:

"(3) Zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten

a) des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs1 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe von 7,5 vH der Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§61 AlVG)

b) gemäß §227 Abs1 Z4 erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs1 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für das Karenzurlaubsgeld (§6 Abs1 litd AlVG)

zu überweisen."

Die Bestimmung ist laut ArtX Abs1 leg.cit. am 1. Jänner 1988 in Kraft getreten.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (324 BlgNR XVII. GP) wird zu §447 g Abs3 ASVG ausgeführt:

"Gemäß §227 Z4 ASVG werden bei einer weiblichen Versicherten die ersten zwölf Kalendermonate nach einer Entbindung als beitragsfreie Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung angerechnet. In Anbetracht des Umstandes, daß es sich bei dieser Anrechnung vordergründig um eine familienpolitische Maßnahme handelt, wird nunmehr im §447 g Abs3 litb ASVG normiert, daß zur teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus diesem Titel erwachsen, der Familienlastenausgleichsfonds einen Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für das Karenzurlaubsgeld an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu überweisen hat."

Der nach Ansicht der beklagten Partei für die Auslegung des §447 g Abs3 litb ASVG maßgebliche Wortlaut der §§39 Abs3 und 39 a Abs6 FLAG 1967 lautete:

§39 Abs3 FLAG 1967 idF BGBl. Nr. 418/1974:

"(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird ein Beitrag zum Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, in Höhe von 25 v. H. des Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld an die Arbeitslosenversicherung geleistet. Der Beitrag zum Karenzurlaubsgeld ist für jedes Kalenderjahr im nachhinein zu leisten. Es können hierauf Vorschüsse geleistet werden. Der Beitrag zum Karenzurlaubsgeld ist auf Grund des im jeweiligen Rechnungsabschluß des Bundes ausgewiesenen Gebarungsergebnisses der Arbeitslosenversicherung zu ermitteln."

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 563/1980, wurde im §39 Abs3 FLAG 1967 die Zitierung "Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199" durch die Zitierung "Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609" ersetzt (Abschnitt VII ArtI Z1 leg.cit.).

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 wurde durch Abschnitt VIII ArtI und II des Abgabenänderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 620/1981, im FLAG 1967 der erste Satz des §39 Abs3 dermaßen geändert, daß an die Stelle der Worte "in Höhe von 25 vH" die Worte "in Höhe von 50 vH" traten.

Mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 604/1987 wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 (ArtIII leg.cit.) dem §39 a FLAG 1967 u.a. folgender Abs6 angefügt:

"(6) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die Pensionsbeiträge für Ersatzzeiten, die während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld gemäß §227 Abs1 Z4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erworben werden, dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu zahlen."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (278 BlgNR XVII. GP) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt:

"Ferner sind ab dem Jahre 1988 die Pensionsbeiträge für Versicherungszeiten, die während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld gemäß §227 Abs1 Z4 ASVG erworben werden, zur Gänze aus dem Familienlastenausgleich zu tragen."

Mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl. Nr. 408/1990, wurde §39 a Abs6 FLAG 1967 unter Aufnahme der Wortfolge "und Teilzeitbeihilfe" neu gefaßt:

"(6) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die Pensionsbeiträge für Ersatzzeiten, die während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld und Teilzeitbeihilfe gemäß §227 Abs1 Z4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erworben werden, dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu zahlen."

5. In der Ministerratssitzung am 8. November 1988 wurde - worauf die Prozeßparteien Bezug nehmen - laut Beschlußprotokoll Nr. 81 unter Z11 nach dem Bericht des Bundesministers für Arbeit und Soziales zur 46. ASVG-Novelle antragsgemäß "mit der Maßgabe" der Beschluß gefaßt, daß ArtIII Abs4 (der 46. Novelle zum ASVG) zu lauten hat:

"(4) Der Reservefonds gemäß §64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 615/1987, hat unbeschadet des §64 Abs4 AlVG im Jahre 1989 einmalig 22,7 v.H. des Aufwandes für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe (ausgenommen den Aufwand für Vorschüsse gemäß §23 AlVG) einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 1989, abzüglich der Überweisung gemäß §447 g Abs3 lita des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung zu überweisen. Als Vorschuß sind 600 Mio S am 20. April 1989 und 600 Mio S am 20. September 1989 an den Ausgleichsfonds zu überweisen. §447 g Abs3 lita des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird hiedurch nicht berührt."

6. Im Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu einer 48. ASVG-Novelle, Z20.048/4-1/89, wurde in ArtV Z10 vorgeschlagen:

"Im §447 g Abs3 litb wird der Ausdruck '(§6 Abs1 litd AlVG)' durch den Ausdruck '(Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge)' ersetzt."

In den Erläuterungen werden hiezu die Erwägungen vorgebracht, die auch der nunmehrigen Klage zugrunde liegen; nach dem Hinweis, daß diese Auffassung auch vom Bundesministerium für Finanzen geteilt werde, wird ausgeführt:

"Im Interesse der Rechtssicherheit soll jedoch nunmehr auf gesetzlichem Weg, und zwar nach dem Vorbild des §39 Abs3 FLAG 1967, ausdrücklich klargestellt werden, daß auch die Krankenversicherungsbeiträge für Bezieher von Karenzurlaubsgeld der Berechnung des Abgeltungsbetrages zugrundezulegen sind, und zwar mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der diesbezüglichen Regelung."

Im Beschlußprotokoll Nr. 124 über die Sitzung des Ministerrates am 7. November 1989 wird in bezug auf den Entwurf der 48. ASVG-Novelle unter Punkt 27 unter I Z4 festgehalten, daß ArtV Z8 bis 11, zu entfallen habe. Die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgeschlagene Neuformulierung des Klammerausdruckes im §447 g Abs3 litb ASVG ist damit nicht Gesetz geworden.

7. Mit Note vom 19. Jänner 1994 hat der Verfassungsgerichtshof das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eingeladen, zur Frage Stellung zu nehmen, wie es zu dem Berechnungsschlüssel von 22,7 vH im §447 g Abs3 litb ASVG gekommen ist, also worauf zurückzuführen ist, daß der Gesetzgeber die genannte Prozentregelung getroffen hat. In Beantwortung dieser Anfrage teilt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst mit:

"Der nach derzeit geltender Rechtslage nunmehr im §447g Abs3 Z2 ASVG festgelegte, an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherung zu überweisende Geldbetrag von 22,7 v.H. des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld wurde erstmals durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 1988 (44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz), BGBl. Nr. 609/1987, ausdrücklich im ASVG selbst festgeschrieben (§447 Abs3 litb ASVG idF BGBl. Nr. 609/1987). Dieser Prozentsatz von 22,7 v.H. entspricht dem vor dem Inkrafttreten der 44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1987, in Geltung gestandenen Beitragssatz für Arbeiter und Angestellte in der Pensionsversicherung. Er setzt sich aus der Summe der Beitragssätze für den Versicherten und dessen Dienstgeber in der Pensionsversicherung gemäß §51 Abs3 Z3 lita ASVG (zusammen 18,5 v. H.) und dem Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung gemäß §51a ASVG (ursprünglich 4,2 v.H.) zusammen.

Mit dem Inkrafttreten der 44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1988 erfolgte eine Erhöhung des Zusatzbeitrages in der Pensionsversicherung von 4,2 v. H. auf 4,3 v.H. (Erhöhung des Dienstgeberanteils von 3,2 v.H. auf 3,3 v.H.) bei gleichzeitiger Senkung des Beitragssatzes in der Unfallversicherung von 1,5 v.H. auf 1,4 v.H. Der im §447g Abs3 litb ASVG in der Fassung der 44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 609/1987 festgelegte Beitragssatz von 22,7 v.H. wurde an die Neuregelung des §51a ASVG allerdings nicht entsprechend angepaßt. Seit dem Inkrafttreten dieser Novelle weicht daher der Beitragssatz gemäß §447g Abs3 Z2 ASVG mit 22,7 v.H. von der Höhe des allgemeinen Beitragssatzes in der Pensionsversicherung von 22,8 v.H. ab.

Dem Verfassungsdienst sind keine weiteren Unterlagen zugänglich, die zur Erhellung der Frage, auf welchen Betrag sich der Prozentsatz bezieht, beitragen könnten."

8. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Klage erwogen:

8.1. Für den Prozeßausgang ist die Rechtslage maßgeblich, die in der Zeit von 1988 bis 1991, für den Nachzahlungen begehrt werden, in Geltung stand. Maßgeblich sind daher der am 1. Jänner 1988 in Kraft getretene §447 g Abs3 litb ASVG idF der 44. ASVG-Novelle und §39 a Abs6 FLAG 1987 idF BGBl. Nr. 604/1987. Beide Bestimmungen verpflichten den Familienlastenausgleichsfonds, Beträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zur Abgeltung von Aufwendungen für die Anrechnung von Ersatzzeiten zu zahlen, die für die Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld zustehen. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, daß über die Höhe der zu leistenden Überweisungen unterschiedliche Ressortauffassungen schon bei der ersten Besprechung bestanden; eine Einigung über die unterschiedlichen Auffassungen konnte auch in der Folge nicht erzielt werden, wobei auch eine vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgeschlagene Änderung des Gesetzeswortlautes mangels Einigung im Ministerrat nicht beschlossen wurde. Für die Auslegung kann aus den fehlgeschlagenen Versuchen der Ressorts, im Verhandlungsweg eine gemeinsame Auffassung zu finden oder auf eine Änderung des Gesetzeswortlautes hinzuwirken, nichts gewonnen werden. Das betrifft insbesondere den nicht Gesetz gewordenen Punkt V Z10 des Entwurfes der 48. ASVG-Novelle. Ebensowenig ergeben sich für die Auslegung Anhaltspunkte aus dem sogenannten "Maßgabebeschluß", der in der 81. Ministerratssitzung am 8. November 1988 gefaßt wurde. Aus dessen oben wiedergegebenem Wortlaut erweist sich vielmehr, daß der Ministerrat - wie u.a. aus der Verwendung des Wortes "einmalig" erhellt - eine singuläre Regelung treffen wollte. Für den jeweiligen Prozeßstandpunkt der Parteien ist daraus hinsichtlich der prozeßrelevanten Frage nichts zu gewinnen. Auch aus dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, kann - wie bereits die gegensätzlichen Äußerungen der Prozeßparteien zeigen - nichts gewonnen werden.

8.2. Für das Prozeßergebnis ist jedoch von Relevanz, daß die Ersatzzeitenfinanzierung für Karenzurlaub Gegenstand sowohl des §447 g Abs3 litb ASVG als auch des §39 a Abs6 FLAG ist; beide Bestimmungen sind am 1. Jänner 1988 gleichzeitig in Kraft getreten. Sie enthalten auch inhaltlich gleiche Regelungen. Die Bestimmungen sind daher im Sinne einer Einheit zu deuten.

8.3. Den Prozeßparteien ist zuzugestehen, daß der Wortlaut beider Bestimmungen für sich allein keine Klarheit schafft. §447 g Abs3 litb ASVG ordnet wohl einerseits an, daß die Überweisung eines Betrages in der Höhe von 22,7 vH des "Aufwandes für das Karenzurlaubsgeld" zu erfolgen hat, wohingegen §447 g Abs3 lita leg.cit. (diese Bestimmung geht bereits auf die Fassung des §477 g Abs3 leg.cit. durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 648/1977, zurück) für die Abgeltung der Ersatzzeitenanrechnung von einer Zahlung in der Höhe von 7,5 vH der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für den Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitlosigkeit spricht. Gegen eine hieran anknüpfende Deutung der Worte "des Aufwandes für das Karenzurlaubsgeld" als Kontrastformulierung, die ausdrücken solle, daß der "Aufwand" auch die Krankenversicherungsbeiträge einschließe, spricht jedoch der in litb leg.cit. abschließend enthaltene Klammerausdruck "§6 Abs1 litd AlVG". Aus dem Wortlaut des 447 g Abs3 litb ASVG alleine ergibt sich somit offenkundig nicht mit der nötigen Eindeutigkeit, was der Gesetzgeber festlegen wollte; auch eine den Wortlaut des §39 a Abs6 FLAG 1967 einbeziehende Interpretation hilft nicht weiter.

8.4. Aber auch eine aus den Gesetzesmaterialien auf die Absicht des Gesetzgebers schließende Auslegung des §447 g Abs3 litb ASVG führt nicht zu eindeutigen Ergebnissen. Der von der klagenden Partei gezogene Schluß aus den finanziellen Erläuterungen der Regierungsvorlage, in denen für das Jahr 1988 die Überweisung von 745 Millionen Schilling als notwendiger Aufwand für die vom Familienlastenausgleichsfonds an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu leistenden Überweisungen ausgewiesen ist, im Zusammenhang mit dem Bundesvoranschlag 1988 und den dort ausgeworfenen Positionen Nr. 7623 (Karenzurlaubsgeld) und 7626 (Krankenversicherungsbeiträge für Karenzurlaubsgeld) ist nicht überzeugend. Auch wenn 745 Millionen Schilling rechnungsmäßig 22,7 vH aus der Summe des für 1988 im Bundesvoranschlag ausgeworfenen Aufwandes an Karenzurlaubsgeld samt Krankenversicherungsbeiträgen entsprechen, steht einer hierauf gegründeten Interpretation des §447 g Abs3 litb ASVG entgegen, daß der in den finanziellen Erläuterungen (324 BeilNR XVII. GP, S 50) ausgeworfene Aufwand von 745 Millionen Schilling in gleicher Höhe auch für alle folgenden Jahre bis 1995 ausgewiesen ist, obwohl offenkundig die Karenzurlaubszahlungen keinesfalls für all diese Jahre in gleichbleibender Höhe angenommen werden konnten. Dies ergibt sich schon aus den Daten des Bundesvoranschlages 1988 für 1987, die deutlich niedriger sind; bei dem für 1988 genannten Betrag scheint es sich also eher um eine unterschiedslos für die Jahre 1988 bis 1995 geschätzte Belastung des Familienlastenausgleichsfonds zu handeln. Damit ist hieraus eine Klärung der Streitfrage ebenfalls nicht zu gewinnen.

8.5. Es ist daher mit anderen Auslegungsmethoden weiter zu suchen. Tatsächlich ist einerseits der gleiche Regelungsgegenstand des §447 g Abs3 litb ASVG und des §39 a Abs6 FLAG 1967 sowie andererseits der systematische Zusammenhang zwischen §39 a Abs6 FLAG 1967 und §39 Abs3 FLAG 1967 entscheidend. Eine systematische Betrachtung der Karenzurlaubsbestimmungen des FLAG, nämlich des §39 Abs3 leg.cit. idF BGBl. Nr. 620/1981 und des §39 a Abs6 leg.cit. idF BGBl. Nr. 604/1987 zeigt, daß der Gesetzgeber zwischen den beiden Fällen klar unterschieden hat. Bei §39 Abs3 FLAG 1967 geht es darum, daß vom Familienlastenausgleichsfonds ein gewisser Teil des Gesamtaufwandes an Karenzurlaubszahlungen einschließlich Krankenversicherungsbeiträgen im nachhinein zu tragen ist. Bei §39 a Abs6 FLAG 1967 geht es demgegenüber nicht um einen Rückersatz, sondern um die Zahlung von Pensionsbeiträgen.

Mit Recht verweist die beklagte Partei also darauf, daß es sich bei den Leistungen nach §39 Abs3 FLAG um den Rückersatz eines bereits geleisteten Gesamtaufwandes für Bezieher von Karenzurlaubsgeld handelt, der den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger bereits belastet hatte, wohingegen es nach §39 a Abs6 FLAG und §447 g Abs3 litb ASVG um (Pensions-)Beitragszahlungen für erst in fernerer Zukunft liegende allfällige Pensionsleistungen geht, weil in diese Ersatzzeiten für den Karenzurlaub einbezogen werden. Da dem Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherungen ein Versicherungsbeitrag zufließen soll, spricht schon dies dafür, daß mit dem Terminus "Aufwand" in §447 g Abs3 litb ASVG nur das reine Karenzurlaubsgeld gemeint ist, weil dies auch dem abschließenden Klammerausdruck "§6 Abs1 litb AlVG" Sinn gibt, zumal ein Gebot, (Pensions-)Beiträge von (Krankenversicherungs-)Beiträgen zu zahlen, dem Gesetzgeber kaum zusinnbar ist. Daß demgegenüber der in §39 Abs3 FLAG 1967 verwendete Terminus "Gesamtaufwand" die Karenzurlaubszahlungen samt Krankenversicherungsbeiträgen umfaßt, steht andererseits mit dem Zweck, eine bereits eingetretene Gesamtbelastung zu verringern, zwanglos im Einklang. All dies zeigt, daß der Gesetzgeber bei der Wortwahl bewußt zwischen "Aufwand" und "Gesamtaufwand" unterschieden hat.

Aufgrund dieser systematischen Erwägungen ist der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, daß das Klagebegehren im Gesetz keine Deckung findet.

Die Klage war daher kostenpflichtig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung in der angesprochenen Höhe gründet sich auf §41 VerfGG.

9. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Auslegung systematische, Arbeitslosenversicherung, Familienlastenausgleich, Sozialversicherung, Karenzurlaub, Krankenversicherung, Beiträge (Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:A12.1993

Dokumentnummer

JFT_10059385_93A00012_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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