TE Vfgh Beschluss 2022/3/18 E172/2022

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144
VfGG §7 Abs2, §87 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Stellung des Antrags, die angefochtene Entscheidung aufzuheben

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

In der vorliegenden – durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt eingebrachten – auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt (ohne Hervorhebungen im Original):

"der Verfassungsgerichtshof möge:

I. gemäß §87 VfGG das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht Österreich vom 09.12.2021 Z W123 2185858-1/17E wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben wird,römisch eins. gemäß §87 VfGG das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht Österreich vom 09.12.2021 Z W123 2185858-1/17E wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben wird,

II. in eventu gemäß §87 VfGG das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht Österreich vom 09.12.2021 Z W123 2185858-1/17E wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben wird,römisch zwei. in eventu gemäß §87 VfGG das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht Österreich vom 09.12.2021 Z W123 2185858-1/17E wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben wird,

III. in eventu gemäß §87 VfGG das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht Österreich vom 09.12.2021 Z W123 2185858-1/17E wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen stattgegeben wird […]".römisch drei. in eventu gemäß §87 VfGG das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht Österreich vom 09.12.2021 Z W123 2185858-1/17E wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen stattgegeben wird […]".

Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird damit und auch sonst in der Beschwerde nicht gestellt.

Gemäß §87 Abs1 VfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und bejahendenfalls das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigung der bekämpften Entscheidung aus dem Rechtsbestand.

Art144 B-VG räumt dem Verfassungsgerichtshof nicht die Zuständigkeit ein, das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde anders als durch Aufhebung "abzuändern".

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E172.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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