TE Vwgh Beschluss 2022/2/28 Ra 2022/10/0001

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UniversitätsG 2002 §73 Abs1 Z2
UniversitätsG 2002 §89
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Dezember 2021, Zl. W203 2236781-1/2E, betreffend Nichtigerklärung der Beurteilung einer Dissertation und Widerruf eines akademischen Grades (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Studienrektorin der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Dezember 2021 wurden - im Beschwerdeverfahren - die Beurteilung der Dissertation der Revisionswerberin gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2000 - UG für nichtig erklärt sowie der Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades Dr. phil. an die Revisionswerberin gemäß § 89 UG aufgehoben.

2        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3        Mit ihrer Revision gegen das erwähnte Erkenntnis hat die Revisionswerberin einen Aufschiebungsantrag verbunden, in dem sie ein Vorbringen zu dem ihr bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohenden unverhältnismäßigen Nachteil mit Blick auf ihr berufliches Fortkommen erstattet hat.

4        Die belangte Behörde hat sich dazu - trotz ihr mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Jänner 2022 eingeräumter Gelegenheit - nicht geäußert.

5        Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.

Wien, am 28. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100001.L00

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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