TE Vwgh Beschluss 2022/3/2 Ra 2021/17/0229

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Veröffentlicht am 02.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/17/0230
Ra 2021/17/0231
Ra 2021/17/0232

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. J, geboren 1960, 2. W, geboren 1968, 4. S, geboren 1999, alle in 1190 Wien, und 3. A, geboren 1996, in 1120 Wien, alle vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 28/1/21, den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2021, Zlen. 1. L514 2179221-3/4E, 2. L514 2179227-3/4E, 3. L514 2179216-3/4E und 4. L514 2179225-3/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache die Anträge der Revisionswerber auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über die Anträge der Revisionswerber auf aufschiebende Wirkung nicht entschieden, sondern die Revision ohne Entscheidung über diese Anträge dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

5        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesen Anträgen innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

6        Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - schon mit Blick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 16.9.2021, Ra 2021/01/0306, mwN). Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 2. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170229.L00

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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