TE Vwgh Beschluss 2022/3/3 Ra 2022/17/0018

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Veröffentlicht am 03.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 1987, vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2021, Zl. L514 2243604-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber, einem türkischen Staatsangehörigen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

2        Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 15. Dezember 2021, E 4061/2021-5 die Behandlung der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3        Der Revisionswerber verband seine Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird geltend gemacht, der Revisionswerber sei in der Nacht vom 5. auf den 6. Jänner von seinem Vater attackiert und schwer verletzt worden. Gegen seinen Vater, der sich in Untersuchungshaft befinde, laufe ein mit Aktenzahl näher bezeichnetes Strafverfahren wegen versuchten Mordes. Da der Revisionswerber in diesem Strafverfahren als wesentlicher Zeuge geführt werde, sei sein Verbleib in Österreich auch im öffentlichen Interesse. Auch könne er seine Rechte als Opfer wirksam nur in Österreich geltend machen.

4        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat zu diesem Antrag keine Äußerung erstattet.

5        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6        Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 3. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170018.L00

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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