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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §59 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 1963, vertreten durch Mag. Martin Semrau, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Leitermayergasse 33/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2021, I421 2248752-2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem Fremdenpolizeigesetz und dem Asylgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber, einem marokkanischen Staatsangehörigen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Revisionswerber ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird geltend gemacht, ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die Effektivität des Rechtschutzes beseitigt „und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den VwGH vereitelt“.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat zu diesem Antrag eine Äußerung erstattet.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Aus den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ergibt sich, dass der Revisionswerber in Österreich straffällig geworden ist und sich derzeit in Strafhaft befindet.
6 Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
7 Somit liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor, weshalb der vorliegende Antrag abzuweisen war (vgl. etwa VwGH 6.10.2021, Ra 2021/20/0373, mwN).
8 Auf § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG wird hingewiesen.
Wien, am 3. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170011.L00Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022