TE Vwgh Beschluss 2022/3/3 Ra 2022/08/0023

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Veröffentlicht am 03.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Arbeitsmarktservice Innsbruck in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2022, Zl. I419 2246342-1/10E, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld (mitbeteiligte Partei: B, geboren 1988) erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen einen Bescheid der revisionswerbenden Partei, mit dem diese einen Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld abgewiesen hatte, Folge und sprach aus, die mitbeteiligte Partei habe Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 18. Juli 2021 „im gesetzlichen Ausmaß“.

2        Die revisionswerbende Partei verband ihre Amtsrevision mit dem Antrag, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es erscheine „unbillig“, der mitbeteiligten Partei das Arbeitslosengeld auszuzahlen. Die mitbeteiligte Partei übe, soweit für die revisionswerbende Partei ersichtlich, seit August 2021 keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aus und verfüge daher auch über kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sodass bei Auszahlung des Arbeitslosengeldes an die mitbeteiligte Partei „im Fall einer etwaigen Rückforderung die Einbringlichkeit schwierig“ wäre.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2020/08/0128, mwN). Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/05/0059, mwN).

5        Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine „private“ Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen (vgl. VwGH 25.8.2015, Ro 2015/12/0013). Eine allgemein gehaltene, durch keine konkreten Umstände in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der mitbeteiligten Partei untermauerte Antragsbegründung reicht zur Darlegung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen nicht aus (vgl. VwGH 19.3.2020, Ra 2020/10/0016).

6        Die Begründung des vorliegenden Antrages genügt der Konkretisierungspflicht nicht. So wird etwa nicht einmal dargelegt (und ist aus dem angefochtenen Erkenntnis, demzufolge die mitbeteiligte Partei Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 18. Juli 2021 „im gesetzlichen Ausmaß“ habe, auch nicht ersichtlich), in welcher Höhe das Arbeitslosengeld an die mitbeteiligte Partei auszuzahlen wäre, sodass das Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen von vornherein nicht erkennbar ist.

Wien, am 3. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080023.L00

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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