RS Vwgh 2022/3/3 Ra 2022/07/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2022
beobachten
merken

Index

L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BringungsrechteG OÖ 1998
VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0020

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einräumung eines Bringungsrechtes - Nach den nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes wiesen die zu beurteilenden Flächen der Mitbeteiligten einen landwirtschaftlichen Bringungsnotstand auf. Die Erschließung dieser Flächen durch den nördlich gelegenen Wald auf Fremdgrund sei - entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien - aus technischer Sicht nicht ausreichend gegeben. Daher würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Bringungsnotstand weiter bestehen bleiben. Dies stellt aber einen - hier nicht unmaßgeblich ins Gewicht fallenden - Nachteil für die Mitbeteiligte dar (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/10/0199, 0200; 26.5.2014, Ro 2014/07/0049; 12.4.2012, AW 2012/07/0013, jeweils mwN).

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070019.L01

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten