TE Vwgh Beschluss 2022/3/3 Ra 2022/07/0019

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Veröffentlicht am 03.03.2022
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Index

L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BringungsrechteG OÖ 1998
VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des F und 2. der H beide vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in 5310 Mondsee, Rainerstraße 19, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. Dezember 2021, Zl. LVwG-552126/20/KLe/Aho-552127/2, betreffend die Einräumung eines Bringungsrechts nach dem Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: A, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Morzartstraße 11/6), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Spruchpunkt I. b) des Bescheids der belangten Behörde vom 19. April 2021 wurde der Mitbeteiligten zur Bewirtschaftung des insgesamt 11.131 m2 großen Wiesenteils der Grundstücke Nrn. .318 und 829, beide KG S., ein auf die Wiesenbewirtschaftung beschränktes Geh- und Fahrtrecht zu landwirtschaftlichen Zwecken (Bringungsrecht) über das Grundstück Nr. 859/1, KG S., der revisionswerbenden Parteien eingeräumt.

2        Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheids wurde ausgesprochen, dass den revisionswerbenden Parteien als Eigentümern des Grundstücks Nr. 859/1, KG S., für die durch die Einräumung des genannten Bringungsrechts verursachten vermögensrechtlichen Nachteile eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt € 4.416,70 gebühre. Dieser Betrag sei von der Mitbeteiligten innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheids mittels angeschlossenem Zahlschein „im Wege über“ die belangte Behörde zu bezahlen, die den Betrag an die Anspruchsberechtigten weiterleiten werde.

3        Der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis dahingehend statt, dass die in Spruchpunkt II. des Bescheids festgesetzte Entschädigung € 5.159,-- betrage. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab.

4        Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5        Begründet wird dieser Antrag damit, dass die revisionswerbenden Parteien - sofern der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben werde - die vom Bringungsrecht erfasste Grundstücksfläche aufgrund der bisher vorgenommenen Weidewirtschaft einzäunen und ein Tor oder entsprechende technische Einrichtungen vorkehren müssten, um ein Durchfahren des Weidegebiets mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen zu ermöglichen. Im Fall der Stattgebung der erhobenen Revision wäre dieser Aufwand der revisionswerbenden Parteien ein verlorener, was zu weiteren finanziellen Nachteilen führe, weil in diesem Fall diese Maßnahmen nicht mehr notwendig seien. Nachdem ohnehin eine (ausreichende) Bringung über den Waldweg zu Gunsten der Mitbeteiligten zur Bewirtschaftung der Grünlandflächen bestehe, wäre „die Nichtbewilligung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil“ der revisionswerbenden Parteien.

6        Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

7        Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10 381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

8        Das dargelegte Vorbringen wird diesem Konkretisierungsgebot nicht gerecht, da es eine Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage der revisionswerbenden Parteien vermissen lässt (VwGH 10.2.2022, Ra 2022/07/0009, mwN).

9        Nach den nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes wiesen dagegen die zu beurteilenden Flächen der Mitbeteiligten einen landwirtschaftlichen Bringungsnotstand auf. Die Erschließung dieser Flächen durch den nördlich gelegenen Wald auf Fremdgrund sei - entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien - aus technischer Sicht nicht ausreichend gegeben.

10       Daher würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Bringungsnotstand weiter bestehen bleiben. Dies stellt aber einen - hier nicht unmaßgeblich ins Gewicht fallenden - Nachteil für die Mitbeteiligte dar (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/10/0199, 0200; 26.5.2014, Ro 2014/07/0049; 12.4.2012, AW 2012/07/0013, jeweils mwN).

11       Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 3. März 2022

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070019.L00

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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