TE Vwgh Beschluss 2022/3/3 Ra 2022/02/0011

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Veröffentlicht am 03.03.2022
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
WettenG Wr 2016

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/02/0012
Ra 2022/02/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. J, 2. C Ltd. und 3. C Vertrieb GmbH, alle vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Haupstraße 46/6, der gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Juli 2021, 1. VGW-002/085/13421/2020, 2. VGW-002/V/085/13423/2020 und 3. VGW-002/V/085/13425/2020, betreffend Übertretung des Wiener Wettengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Juli 2021 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2        Gemäß § 30 Abs. l erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3        Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde ist dem Antrag - trotz einer hiezu ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit, insbesondere hinsichtlich des Entgegenstehens zwingender öffentlicher Interessen - nicht entgegen getreten.

4        Eine nähere Begründung der Antragsstattgebung kann daher in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG unterbleiben.

Wien, am 3. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020011.L00

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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