TE Vwgh Beschluss 2022/3/11 Ra 2022/05/0060

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Veröffentlicht am 11.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. H, vertreten durch die ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 6/5, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Dezember 2021, VGW-011/030/6595/2020-10, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2        Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. bereits den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

3        Im vorliegenden Fall enthält der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Begründung, sodass mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt (für viele etwa VwGH 7.9.2016, Ra 2016/17/0277, oder auch 12.4.2018, Ra 2018/02/0115, jeweils mwN).

Wien, am 11. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050060.L00

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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