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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NAG 2005 §24 Abs1Rechtssatz
Stattgebung - Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 24 NAG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache der Antrag der Revisionswerberin auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 NAG abgewiesen, und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren und weiters ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin - schon mit Blick auf die angeordnete Außerlandesbringung ungeachtet der zwischenzeitig erfolgten freiwilligen Ausreise - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 16.9.2021, Ra 2021/01/0306, mwN). Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170234.L01Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022