TE Vwgh Beschluss 2022/3/14 Ra 2021/17/0234

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §24 Abs1
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D, geboren 1971, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021, W220 2245651-1/2E, betreffend Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 24 NAG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache der Antrag der Revisionswerberin auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 NAG abgewiesen, und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren und weiters ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über den Antrag der Revisionswerberin auf aufschiebende Wirkung nicht entschieden, sondern die Revision ohne Entscheidung über diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

5        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

6        Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin - schon mit Blick auf die angeordnete Außerlandesbringung ungeachtet der zwischenzeitig erfolgten freiwilligen Ausreise - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 16.9.2021, Ra 2021/01/0306, mwN). Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 14. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170234.L00

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten