TE Vwgh Beschluss 2022/3/17 Ro 2022/16/0003

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der J GmbH, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stephansplatz 4/Stiege VIII, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Oktober 2021, RV/7101539/2013, betreffend Wettgebühren, Glückspielabgabe und Säumniszuschlag, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der J GmbH, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stephansplatz 4/Stiege römisch acht, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Oktober 2021, RV/7101539/2013, betreffend Wettgebühren, Glückspielabgabe und Säumniszuschlag, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2        Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

3        Dem im Revisionsschriftsatz gestellten Antrag der Revisionswerberin, ihrer ordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dafür zuständige Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 5. Jänner 2022 nicht stattgegeben, weil dem Antrag „keinerlei Begründung“ zu entnehmen gewesen sei.Dem im Revisionsschriftsatz gestellten Antrag der Revisionswerberin, ihrer ordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dafür zuständige Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 5. Jänner 2022 nicht stattgegeben, weil dem Antrag „keinerlei Begründung“ zu entnehmen gewesen sei.

4        Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022 stellte die Revisionswerberin neuerlich einen Antrag, ihrer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5        Das Bundesfinanzgericht legte sodann, ohne über den neuerlichen Antrag der Revisionswerberin zu entscheiden, gemäß § 30a Abs. 6 VwGG die ordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor.Das Bundesfinanzgericht legte sodann, ohne über den neuerlichen Antrag der Revisionswerberin zu entscheiden, gemäß Paragraph 30 a, Absatz 6, VwGG die ordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor.

6        Eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen, die für den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 5. Jänner 2022 maßgebend waren, behauptet die Revisionswerberin nicht. Eine Änderung des genannten Beschlusses gemäß § 30 Abs. 3 VwGG beantragt die Revisionswerberin nicht.Eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen, die für den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 5. Jänner 2022 maßgebend waren, behauptet die Revisionswerberin nicht. Eine Änderung des genannten Beschlusses gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG beantragt die Revisionswerberin nicht.

7        Zu einer Abänderung des erwähnten Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 5. Jänner 2022 von Amts wegen (§ 30 Abs. 3 erster Fall VwGG) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen nicht veranlasst, zumal - ohne wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen - das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG nicht dazu dient, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben. Vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. etwa VwGH 4.10.2021, Ro 2021/05/0034, mwN).Zu einer Abänderung des erwähnten Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 5. Jänner 2022 von Amts wegen (Paragraph 30, Absatz 3, erster Fall VwGG) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen nicht veranlasst, zumal - ohne wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen - das Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG nicht dazu dient, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben. Vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen vergleiche , etwa VwGH 4.10.2021, Ro 2021/05/0034, mwN).

Wien, am 15. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022160003.J00

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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