RS Vwgh 2022/3/18 Ro 2020/04/0008

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §50

Rechtssatz

Bei dem, wenn auch in Form einer ersatzlosen Behebung des bei ihm angefochtenen Bescheides ergangenen, angefochtenen Erkenntnis des BVwG handelt es sich um eine Entscheidung in der Sache (vgl. - dort zur ersatzlosen Behebung auf Grund von Unzuständigkeit - VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055, Rn. 19; vgl. zur Einstellung des Strafverfahrens als Sachentscheidung VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0006, Rn. 9, mwN). Der Umstand, dass das BVwG die Einbeziehung bestimmter Sachverhaltselemente als eine unzulässige Ausweitung der Sache angesehen und daher abgelehnt hat, ist nicht gleichbedeutend mit einer Verweigerung der "Entscheidung in der Sache".

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020040008.J03

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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