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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Bei dem, wenn auch in Form einer ersatzlosen Behebung des bei ihm angefochtenen Bescheides ergangenen, angefochtenen Erkenntnis des BVwG handelt es sich um eine Entscheidung in der Sache (vgl. - dort zur ersatzlosen Behebung auf Grund von Unzuständigkeit - VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055, Rn. 19; vgl. zur Einstellung des Strafverfahrens als Sachentscheidung VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0006, Rn. 9, mwN). Der Umstand, dass das BVwG die Einbeziehung bestimmter Sachverhaltselemente als eine unzulässige Ausweitung der Sache angesehen und daher abgelehnt hat, ist nicht gleichbedeutend mit einer Verweigerung der "Entscheidung in der Sache".Bei dem, wenn auch in Form einer ersatzlosen Behebung des bei ihm angefochtenen Bescheides ergangenen, angefochtenen Erkenntnis des BVwG handelt es sich um eine Entscheidung in der Sache vergleiche - dort zur ersatzlosen Behebung auf Grund von Unzuständigkeit - VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055, Rn. 19; vergleiche zur Einstellung des Strafverfahrens als Sachentscheidung VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0006, Rn. 9, mwN). Der Umstand, dass das BVwG die Einbeziehung bestimmter Sachverhaltselemente als eine unzulässige Ausweitung der Sache angesehen und daher abgelehnt hat, ist nicht gleichbedeutend mit einer Verweigerung der "Entscheidung in der Sache".
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020040008.J03Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022