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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ein nicht ausreichend konkreter Spruch eines Straferkenntnisses kann nicht zu dessen Aufhebung führen. Das VwG ist verpflichtet, den Spruch innerhalb der rechtzeitig angelasteten Tatumschreibung selbst zu korrigieren und damit gemäß § 50 VwGVG 2014 in der Sache zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 13.7.2020, Ra 2018/11/0167, 0168, Rn. 16, mwN). Umgekehrt besteht allerdings keine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG 2014 hinaus (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103, Rn. 29, mwN).Ein nicht ausreichend konkreter Spruch eines Straferkenntnisses kann nicht zu dessen Aufhebung führen. Das VwG ist verpflichtet, den Spruch innerhalb der rechtzeitig angelasteten Tatumschreibung selbst zu korrigieren und damit gemäß Paragraph 50, VwGVG 2014 in der Sache zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 13.7.2020, Ra 2018/11/0167, 0168, Rn. 16, mwN). Umgekehrt besteht allerdings keine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des Paragraph 50, VwGVG 2014 hinaus vergleiche VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103, Rn. 29, mwN).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020040008.J01Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022