RS Vwgh 2022/3/18 Ro 2020/04/0008

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §50

Rechtssatz

Ein nicht ausreichend konkreter Spruch eines Straferkenntnisses kann nicht zu dessen Aufhebung führen. Das VwG ist verpflichtet, den Spruch innerhalb der rechtzeitig angelasteten Tatumschreibung selbst zu korrigieren und damit gemäß § 50 VwGVG 2014 in der Sache zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 13.7.2020, Ra 2018/11/0167, 0168, Rn. 16, mwN). Umgekehrt besteht allerdings keine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG 2014 hinaus (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103, Rn. 29, mwN).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020040008.J01

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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