RS Vwgh 2022/3/18 Ro 2018/04/0001

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E08100000
E3R E08200000
E3R E08300000
26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

EURallg
KartG 2005 §83 Abs1
WettbG 2002 §12
32003R0001 WettbewerbsregelnDV Art22

Rechtssatz

Nach österreichischem Recht besteht für eine vorherige gerichtliche Prüfung einer Hausdurchsuchung durch eine Wettbewerbsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat keine Rechtsgrundlage und das österreichische Kartellgericht hat daher keine Kompetenz und Weisungsbefugnis gegenüber der niederländischen Wettbewerbsbehörde im fremden Hoheitsgebiet. (Hier hat die Bundeswettbewerbsbehörde die niederländische Wettbewerbsbehörde gestützt auf Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Weg der Amtshilfe um Durchführung einer Hausdurchsuchung in den Niederlanden ersucht.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018040001.J06

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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