RS Vwgh 2022/3/18 Ra 2022/04/0010

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §2 Z15 lita sublitjj
BVergG 2018 §2 Z15 litb
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Rechtssatz

Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung keine gesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 2 Z 15 lit. a sublit. jj BVergG 2018, sondern die Entscheidung mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Als nicht gesondert anfechtbare Entscheidung könnte der Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß § 2 Z 15 lit. b BVergG 2018 nur in dem gegen die nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040010.L01

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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