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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2018 §2 Z15 lita sublitjjRechtssatz
Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung keine gesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 2 Z 15 lit. a sublit. jj BVergG 2018, sondern die Entscheidung mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Als nicht gesondert anfechtbare Entscheidung könnte der Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß § 2 Z 15 lit. b BVergG 2018 nur in dem gegen die nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung keine gesondert anfechtbare Entscheidung iSd Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, j, j, BVergG 2018, sondern die Entscheidung mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Als nicht gesondert anfechtbare Entscheidung könnte der Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera b, BVergG 2018 nur in dem gegen die nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040010.L01Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022