RS Vwgh 2022/3/18 Ra 2021/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §8
GewO 1994 §75 Abs2
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0283 E 18. Oktober 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der hg. Judikatur zu § 42 Abs. 1 erster Satz AVG (und zur Vorgängerbestimmung des § 356 Abs. 3 GewO 1994 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 88/2000) liegt eine Einwendung im Rechtssinn nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. die Zusammenstellung bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, S 1186 ff, Rz 9 zu § 356 GewO 1994).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040001.L04

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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