RS Vwgh 2022/3/18 Ra 2021/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42
AVG §8

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0033 E 23. Mai 2018 RS 1 (hier: erster Satz nur bis zum Strichpunkt; ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine dem § 42 AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn sie spezialisiert ist und jedenfalls erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 24.4.1997, 97/06/0069); geltend gemacht werden muss die Verletzung eines subjektiven Rechtes (VwGH 16.9.1997, 97/05/0180). Der Einwendung muss jedenfalls entnommen werden können, welcher Art das geltend gemachte subjektive Recht ist (vgl. VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074). Einwendungen müssen nicht begründet werden; es genügt die Behauptung einer Verletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht. Neue Einwendungen können nicht nachgetragen werden, weil insoweit die Parteistellung verloren gegangen ist (VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040001.L03

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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