RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2019/04/0124

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §6
ABGB §7
GewO 1994 §338
GewO 1994 §82b Abs1
GewO 1994 §82b Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Für die Erfüllung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, wonach Prüfbefunde "in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane oder Kontrollorgane der Behörden bereitzuhalten bzw. aufzubewahren" sind, oder Befunde "in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen" sind, sowie für die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht nach § 82b Abs. 3 GewO 1994, wonach die Prüfbescheinigung iSd § 82b Abs. 1 leg. cit. "in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren" ist, reicht es nach dem Wortlaut der Auflagen und der Bestimmung des § 82b Abs. 3 GewO 1994 nicht, dass die Prüfbefunde bzw. die Prüfbescheinigung in der Betriebsanlage bloß vorhanden sind (vgl. zur Maßgeblichkeit des Wortlauts bei der Auslegung von Bescheiden - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - VwGH 28.6.2017, Ra 2017/07/0012, Rn. 38; 20.9.2012, 2011/07/0149, jeweils mwN). Vielmehr muss gewährleistet sein, dass die Prüfbefunde den behördlichen Kontrollorganen bei einer Überprüfung der Betriebsanlage auf deren Verlangen auch zur Verfügung stehen. Dem wird mit dem bloßen Aushang von Überprüfungsbefunden an der Pinnwand des Büros des Filialleiters nicht entsprochen. Sofern die Kontrollorgane nicht von sich aus auf einen solchen Aushang aufmerksam werden, sind sie während der gewerbebehördlichen Überprüfung darauf hinzuweisen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040124.L05

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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