RS Vwgh 2022/3/29 Ra 2022/08/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs4
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe - Nach § 25 Abs. 4 zweiter und dritter Satz AlVG, kann die regionale Geschäftsstelle Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Dabei steht es dem Arbeitsmarktservice nicht frei, ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, es ist - im Sinn eines gebundenen Ermessens - verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Rückzahlungsraten die wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten entsprechend zu berücksichtigen, und ein abschlägiger Bescheid über ein Ratenansuchen kann mit Beschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 31.5.2016, Ra 2016/08/0062, mwN). Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass ein Ratenersuchen erfolglos gestellt wurde (oder aussichtslos wäre); vor diesem Hintergrund vermag die geltend gemachte finanzielle Situation einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen (vgl. VwGH 5.7.2016, Ra 2016/08/0006; ähnlich zur Möglichkeit der Gewährung von Ratenzahlungen nach § 54b Abs. 3 VStG etwa VwGH 6.3.2020, Ra 2020/20/0042; 7.7.2020, Ra 2020/11/0095; 29.7.2020, Ra 2020/02/0168).

4 Dem Antrag war schon deshalb nicht stattzugeben.

Wien, am 29. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080027.L01

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten