TE Vwgh Beschluss 2022/3/29 Ra 2022/08/0027

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Veröffentlicht am 29.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs4
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Mag. Markus A. Reinfeld, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 99/2/10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2022, W121 2244469-1/16E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum 26.2.2021 bis 8.4.2021 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle Oberpullendorf), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2        In seinem Aufschiebungsantrag bringt der Revisionswerber (unter näherer Aufschlüsselung seiner Ausgaben) vor, er habe auf Grund der angefochtenen Entscheidung einen Betrag von € 1.589,70 zurückzuzahlen, sein monatliches Nettoeinkommen liege bei € 2.197,64 und er habe monatlich Ausgaben in Höhe von € 1.634,59.

3        Nach § 25 Abs. 4 zweiter und dritter Satz AlVG, kann die regionale Geschäftsstelle Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Dabei steht es dem Arbeitsmarktservice nicht frei, ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen, es ist - im Sinn eines gebundenen Ermessens - verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Rückzahlungsraten die wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten entsprechend zu berücksichtigen, und ein abschlägiger Bescheid über ein Ratenansuchen kann mit Beschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 31.5.2016, Ra 2016/08/0062, mwN). Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass ein Ratenersuchen erfolglos gestellt wurde (oder aussichtslos wäre); vor diesem Hintergrund vermag die geltend gemachte finanzielle Situation einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen (vgl. VwGH 5.7.2016, Ra 2016/08/0006; ähnlich zur Möglichkeit der Gewährung von Ratenzahlungen nach § 54b Abs. 3 VStG etwa VwGH 6.3.2020, Ra 2020/20/0042; 7.7.2020, Ra 2020/11/0095; 29.7.2020, Ra 2020/02/0168).

4        Dem Antrag war schon deshalb nicht stattzugeben.

Wien, am 29. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080027.L00

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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