RS Vwgh 2022/4/4 Ra 2021/11/0155

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Veröffentlicht am 04.04.2022
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/11/0156 B 04.04.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0214 B 14. November 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der infolge § 17 VwGVG 2014 sinngemäßen Anwendung des § 59 AVG durch das VwG sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzugeben. Ein Unterbleiben dieser Angaben führt nicht zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn deren Begründung eindeutig erkennen lässt, auf welche Vorschriften sie sich stützt (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020).Nach der infolge Paragraph 17, VwGVG 2014 sinngemäßen Anwendung des Paragraph 59, AVG durch das VwG sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzugeben. Ein Unterbleiben dieser Angaben führt nicht zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn deren Begründung eindeutig erkennen lässt, auf welche Vorschriften sie sich stützt vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110155.L01

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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