TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/22 95/21/0283

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juli 1994, Zl. 101.839/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. Juli 1994 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. September 1993 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 6 Abs. 2 und 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) sowie gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab.

Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer wegen dreier Verwaltungsübertretungen (1. am 2. Juni 1993 wegen § 22 Abs. 1 Z. 3 Meldegesetz zu einer Geldstrafe von S 1.000,--; 2. und 3. am 8. September 1992 wegen § 5 Abs. 1 KFG (richtig: StVO) und § 64 Abs. 5 KFG iVm § 64 Abs. 1 KFG zu einer Geldstrafe von S 10.000,--) bestraft worden sei. Im gegenständlichen Fall sei auch davon auszugehen, daß der letzte Sichtvermerk des Beschwerdeführers eine Gültigkeit bis zum 31. Juli 1993 gehabt habe. Damit hätte der Beschwerdeführer mit diesem Datum den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen müssen, um die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer jedoch um 59 Tage versäumt. Es wäre somit kein Verlängerungsantrag sondern ein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen gewesen. Einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Fall des Beschwerdeführers, insbesondere seiner persönlichen Verhältnisse, bedürfe es daher nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auszugehen ist davon, daß bereits der Landeshauptmann von Oberösterreich als Behörde erster Instanz dem Verlängerungsantrag unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 leg. cit. gestützt auf die ausdrücklich getroffenen Feststellungen, daß die Gültigkeitsdauer des dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Sichtvermerkes am 31. Juli 1993 abgelaufen sei und er den Verlängerungsantrag erst am 28. September 1993 gestellt habe, nicht stattgab. In seiner dagegen erhobenen Berufung hat der Beschwerdeführer lediglich geltend gemacht, daß er am 6. Februar 1992 nach Österreich gekommen sei, wo sich seine Eltern seit 1990 befänden. Er habe bis 31. Juli 1993 ein gültiges Visum gehabt und seinen Verlängerungsantrag am 28. September 1993 bei der Behörde erster Instanz gestellt. Er habe am 14. Februar 1994 einen negativen Bescheid erhalten, wonach er einen neuen Antrag vom Ausland aus zu stellen habe. "Aus diesem Grund lege ich Berufung ein."

Wenn nun der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde abweichend vom Akteninhalt und seinem eigenen Vorbringen in der Berufung geltend macht, daß er "rechtzeitig um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unter Wahrung der vier-wöchigen Frist Ende Juni/Anfang Juli 1993" angesucht habe, welcher Umstand "offenbar in einem Aktenvermerk" festgehalten worden sei, so ist dieser Hinweis angesichts des Umstandes, daß ein solcher Antrag als fristgebundener Antrag gemäß § 13 Abs. 2 AVG schriftlich zu stellen gewesen wäre, weder durch die Beschwerde, noch durch die vorgelegten Verwaltungsakten substantiiert.

Gemäß § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz können Fremde, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen. Die im § 13 Abs. 1 leg. cit. gebrauchte Wortfolge "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" ist dahin zu verstehen, daß der Antrag spätestens mit, jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt zu stellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0869). Die Versäumung der nicht restituierbaren materiell-rechtlichen Frist des § 13 Abs. 1 leg. cit. hat den Verlust des Rechtes des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Folge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0320).

Auf die Umstände, die zur Fristversäumung und somit zum Verlust des Anspruches führten, kommt es dabei nicht an; auch bleibt im hier vorliegenden Fall im Rahmen der auf § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz gestützten Entscheidung für eine Bedachtnahme auf die persönlichen (privaten, familiären) Interessen des Fremden kein Raum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1995, Zl. 95/18/0655).

Nicht maßgeblich ist demnach weiters, ob die festgestellten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers überdies auch den Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG erfüllen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210283.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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