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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §205 Abs1Rechtssatz
Es entspricht der Ansicht der Literatur, dass insbesondere auch eine Aufhebung einer Entscheidung durch den VwGH zu einer zinsenrelevanten Nachforderung oder Gutschrift führen kann (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 205 Tz 8, mwN; vgl. auch - zur Ansicht der Verwaltung - AÖF Nr. 226/2001, Punkt 4). Der VwGH schließt sich dieser Ansicht schon deswegen an, weil § 205 Abs. 1 BAO insbesondere auch die Verzinsung von Differenzbeträgen aus der Aufhebung von Abgabenbescheiden vorsieht, ohne insoweit eine bloß kassatorische Aufhebung auszuschließen.Es entspricht der Ansicht der Literatur, dass insbesondere auch eine Aufhebung einer Entscheidung durch den VwGH zu einer zinsenrelevanten Nachforderung oder Gutschrift führen kann vergleiche Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 205, Tz 8, mwN; vergleiche auch - zur Ansicht der Verwaltung - AÖF Nr. 226/2001, Punkt 4). Der VwGH schließt sich dieser Ansicht schon deswegen an, weil Paragraph 205, Absatz eins, BAO insbesondere auch die Verzinsung von Differenzbeträgen aus der Aufhebung von Abgabenbescheiden vorsieht, ohne insoweit eine bloß kassatorische Aufhebung auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130139.L02Im RIS seit
16.05.2022Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022