TE Vwgh Beschluss 2022/4/28 Ra 2021/04/0213

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Veröffentlicht am 28.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §340 Abs1
BVergG 2018 §342 Abs1
VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der H GmbH in W, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021, Zl. W134 2242488-4/4E, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin hat sich an einem von der Republik Österreich (Bund) im Dezember 2020 ausgeschriebenen Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung beteiligt. Gegenstand der Ausschreibung war die Lieferung von digitalen Endgeräten in fünf Losen, wobei die Revisionswerberin zu vier Losen Angebote legte. Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 wurde ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Vergabeverfahren zu einem Los zu widerrufen und hinsichtlich der anderen vier Lose mit anderen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abzuschließen.

2        Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 beantragte die Revisionswerberin, die Widerrufsentscheidung zu Los 3 für nichtig zu erklären. Gleichzeitig stellte sie im selben Schriftsatz hinsichtlich der Lose 4 und 5 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, und zu diesen drei Losen jeweils einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Für diese Anträge entrichtete sie Pauschalgebühren in der Höhe von € 58.320,- und wies gleichzeitig darauf hin, dass ihrer Ansicht nach richtigerweise nur € 19.440,- an Pauschalgebühren zu entrichten seien und der Mehrbetrag bloß aus Gründen anwaltlicher Vorsicht gezahlt werde. Schließlich begehrte die Revisionswerberin den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren für den Fall des (teilweisen) Obsiegens.

3        Mit Erkenntnis vom 23. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 334 BVergG 2018 alle drei Nachprüfungsanträge iSd § 342 Abs. 1 BVergG 2018 sowie gemäß § 341 BVergG 2018 die Gebührenersatzanträge der Revisionswerberin ab.

4        Am 30. August 2021 stellte die Revisionswerberin den Antrag auf Rücküberweisung der ihrer Ansicht nach rechtsgrundlos entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 38.880,- mit der Begründung, dass für die Anfechtung mehrerer Lose in einem (gesamthaften) Antrag gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten sei.

5        Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Oktober 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der Revisionswerberin insoweit statt, als es aussprach, dass der Betrag von € 7.776,- zurückzuerstatten sei. Hinsichtlich des Mehrbetrages in der Höhe von € 31.104,- wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag jedoch als unbegründet ab.

6        Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass jeder Antrag auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung gemäß § 340 Abs. 1 iVm § 342 Abs. 1 BVergG 2018 gesondert zu vergebühren sei. Dies gelte auch für jeden Antrag gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018. Die Revisionswerberin habe die Nachprüfung von drei gesondert anfechtbaren Entscheidungen und jeweils die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt. Dies ergebe sohin sechs zu vergebührende Anträge.

7        Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision.

8        Der angefochtene Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. März 2022, E 4194/2021, aufgehoben.

9        Die revisionswerbende Partei wurde dadurch klaglos gestellt. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

10       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040213.L00

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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