TE OGH 2022/4/6 6Ob21/22i

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Veröffentlicht am 06.04.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei I*, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei P*, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Dezember 2021, GZ 47 R 99/21p-31, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. April 2021, GZ 56 C 107/21m-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Mit dem vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs strebt die Gegnerin der gefährdeten Partei die Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichts vom 3. 4. 2021 an.

[2]       Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 24. 2. 2022 wurde über Antrag der Gegnerin der gefährdeten Partei die genannte einstweilige Verfügung aufgehoben.

[3]       Für den Revisionsrekurs ist somit die Beschwer nachträglich weggefallen, weshalb er zurückzuweisen ist.

[4]       Die Kostenentscheidung gründet auf § 50 Abs 2 ZPO. Wer – wie hier die Rechtsmittelwerberin durch ihren Aufhebungsantrag – den Wegfall des Rechtsschutzinteresses (der Beschwer) selbst zu vertreten hat, hat keinen Kostenersatzanspruch für das unzulässige Rechtsmittel (RS0114749).

Textnummer

E134758

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00021.22I.0406.000

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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