RS Lvwg 2022/3/9 LVwG-AV-1541/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.03.2022

Norm

WRG 1959 §12

Rechtssatz

Zu schützende Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 (Benutzung von Privatgewässern) und das Grundeigentum. Lärmbelästigungen durch eine bewilligte Anlage sind keine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte (vgl VwGH 96/07/0226 und sinngemäß VwGH 2010/07/0098 ua), ebenso wenig sind naturschutzrechtliche und touristische Interessen geschützt.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; geschützte Rechte;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1541.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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