TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/9 VGW-101/069/12031/2021

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Veröffentlicht am 09.11.2021
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Entscheidungsdatum

09.11.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hillisch über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18./19. Bezirk, vom 01.07.2021, Zl. …-2021, betreffend den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bezüglich des Kennzeichens W-XY nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), am 10. September 2021 (Entscheidungsdatum) zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird für das Kraftfahrzeug mit dem

Kennzeichen: W-XY

gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 eine Ausnahmebewilligung von der im 19. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 19. Bezirk sowie zusätzlich für die Kurzparkzonen in folgenden Straßenzügen bzw. Straßenbereichen im 18. Bezirk

Das Gebiet abgegrenzt durch Bezirksgrenze 18./19. Wiener Gemeindebezirk // Währinger Gürtel // Sternwartestraße // Severin-Schreiber-Gasse // Hasenauerstraße // Türkenschanzplatz // Gersthofer Straße // Pötzleinsdorfer Straße // Khevenhüllerstraße // Sommerhaidenweg // Pötzleinsdorfer Höhe (inkl. Heinz-Holecek-Platz) // Bezirksgrenze 17./18. Wiener Gemeindebezirk

unter den nachstehend genannten Auflagen und Einschränkungen von 01.09.2021 bis 31.08.2023 erteilt.

Die Bewilligung gilt nur, soweit das Fahrzeug vom Bewilligungsinhaber im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit verwendet wird.

Der Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen, die Nichteinhaltung der Bescheidauflagen sowie die widmungswidrige Inanspruchnahme der Ausnahmebewilligung hat das Erlöschen der Bewilligung zur Folge.

Der Parkchip ist im Wageninneren in der rechten oberen Ecke hinter der Windschutzscheibe derart anzubringen, dass die Vorderseite von außen gut sichtbar und gut lesbar ist.

Die Ausnahmebewilligung gilt nicht in den derzeit eigens beschilderten Kurzparkzonen in folgenden Straßen bzw. Straßenbereichen:

- E. Hauptstraße zwischen Billrothstraße und Hofzeile

- Heiligenstädter Straße zwischen Grinzinger Straße und Diemgasse

- Sieveringer Straße zwischen Weinzingergasse und Obkirchergasse

- Obkirchergasse zwischen Sonnbergplatz und Billrothstraße bzw. Sieveringer Straße

- Sonnbergplatz

- Cobenzlgasse ONr. 6-28 und gegenüber

- Billrothstraße zwischen Schegargasse und Krottenbachstraße sowie ONr. 83A-85 und gegenüber

- Himmelstraße ONr. 7-21

- Nußdorfer Platz ONr. 1-2A sowie gegenüber und 5-8 sowie gegenüber

Auf den angeführten Straßen bzw. Straßenbereichen, in denen die Ausnahmebewilligung nicht gilt, ist die Parkometerabgabe innerhalb der höchstzulässigen Abstelldauer entrichtet. Zur Kontrolle der höchstzulässigen Abstelldauer ist eine Parkscheibe (Parkuhr) zu verwenden.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I. Angefochtener Bescheid, Beschwerde und Verfahrensgang

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den 19. Wiener Gemeindebezirk bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen W-XY (A) gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z1 Straßenverkehrsordnung ab.

2.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

3.       Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.

4.       Am 10. September 2021 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

II. Sachverhalt

1.       Unter Heranziehung des Internet-Formulars „Kurzparken - Parkpickerl für BewohnerInnen – Antrag“ stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag. Im Feld „Mitteilungen“ führte er aus: „Dies ist der Antrag für den Firmen LKW zur ständigen Verladung von diversen 50-70kg schweren C.. Seit 1973 verweigert die Zulassungstelle die Anmeldung auf die Firmenadresse. Die Zualssung des LKW ist bloss auf den Wohnsitz erlaubt.“

2.       Mit E-Mail vom 9. Juni 2021 wandte sich der Beschwerdeführer auch an die Magistratsabteilung 65, welche seine Nachricht an das Magistratische Bezirksamt für den 18./19. Bezirk weiterleitete. Nach weiterem Schriftverkehr mit dem Magistratischen Bezirksamt für den 18./19. Bezirk teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. Juni 2021 mit:

„Ich habe 2 Fahrzeuge mit 2 Standorten, einer für privat in D.-gasse, für den Betrieb in E.-straße. Der LKW ist auf meiner Geschäftsadresse gemeldet. Siehe Anhang. Ich ersuche das Parkpickerl für Betriebsstandort zu genehmigen/verlängern.“

3.       Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-XY ist auf den Beschwerdeführer an der Adresse E.-straße, Wien, zugelassen.

4.       Der Beschwerdeführer betreibt ein Geschäft … an der Adresse Wien, F.-gasse. Es handelt sich um eine Identadresse zur Adresse E.-straße, Wien, da es sich um ein Eckgebäude handelt.

5.       Für den Betrieb ist die Verwendung dieses Fahrzeugs und damit das regelmäßige und längerfristige Abstellen dieses Fahrzeugs im Bereich der flächendeckenden Kurzparkzone im 19. Bezirk erforderlich, da im Rahmen des Betriebs häufig schwere Gegenstände verladen und entladen werden müssen. Der Beschwerdeführer hat daher ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, das Fahrzeug über die höchstzulässige Parkdauer hinaus abzustellen.

III. Beweiswürdigung

1.       Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen Akteninhalt und die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers.

2.       Die Feststellungen zur Zulassung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen W-XY gründen sich auf die vom Gericht abgefragte Auskunft aus dem Kfz-Zentralregister, jene zum Betrieb auf den abgefragten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria. Es ergibt sich aus öffentlich zugänglichem Kartenmaterial sowie den Angaben des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Adresse F.-gasse um eine Identadresse zur Adresse E.-straße handelt.

3.       Die Feststellungen zur betrieblichen Erforderlichkeit der Verwendung des Fahrzeugs gründen sich auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

IV. Rechtsgrundlagen

§ 45 Straßenverkehrsordnung lautet:

§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.

(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

(2a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 2 lit. a) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des § 42 Abs. 3a, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.

(2b) Eine Bewilligung nach Abs. 2 kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs. 2a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.

(2c) Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.

(3) Eine Bewilligung (Abs. 1, 2, 2a, 4 oder 4a) ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. Die Behörde hat im Falle einer Bewilligung nach Abs. 1 den Ersatz der dem Straßenerhalter aus Anlaß der ausnahmsweisen Straßenbenützung erwachsenden Kosten (z. B. für die Stützung von Brücken, für die spätere Beseitigung solcher Vorkehrungen und für die Wiederinstandsetzung) und, wenn nötig, eine vor der ersten ausnahmsweisen Straßenbenützung zu erlegende angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben.

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

 

2.

nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

 

(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und

 

2.

entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.

 

(5) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.“

V. Rechtliche Beurteilung

1.       Es kam dem Beschwerdeführer mit dem verfahrensleitenden Antrag erkennbar darauf an, eine Ausnahmegenehmigung für die betriebliche Verwendung seines Firmenfahrzeugs zu erwirken. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der für seinen Betrieb erforderlichen Verlade- und Ausladetätigkeiten ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der erteilten Ausnahmegenehmigung hat.

2.       Anhaltspunkte dafür, dass durch die erteilte Ausnahmegenehmigung eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu befürchten wären, liegen nicht vor.

3.       Die beantragte Ausnahmegenehmigung war daher spruchgemäß zu erteilen.

4.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Schlagworte

Ausnahmebewilligung; Ausnahmegenehmigung; Kurzparkzone; Firmenfahrzeug; Verlade- und Ausladetätigkeiten; erhebliches wirtschaftliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.069.12031.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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